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Tierschutzverein
Marburg und Umgebung e.V.

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Satzung

 

§ 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Tierschutzverein Marburg und Umgebung e.V."

2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Marburg/145, unter der Nummer 16VR686 eingetragen.

3. Er hat seinen Sitz in Marburg. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf die Stadt Marburg und den Landkreis Marburg-Biedenkopf.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist, den Tierschutzgedanken nach den geltenden Vorschriften zu vertreten und zu fördern, durch Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme Verständnis für das Wesen der Tiere in der Öffentlichkeit zu fördern, insbesondere die Verhütung von Tierquälerei, Tiermißhandlungen und Tiermißbrauch zu erstreben und deren strafrechtliche Verfolgung bei Verstoß gegen das Tierschutzgesetz und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnung ohne Ansehen der Person zu veranlassen.

3. Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch Aufklärug der Tierhalter und der Bevölkerung, durch Öffenlichkeitsarbeit, sofern möglich durch Herausgabe und Verbreitung von Publikationen, durch sonstige Maßnahmen und Veranstaltungen.

4. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nach Maßgabe der Gesetze nicht allein auf den Schutz der Haus- und Nutztiere, sondern auch auf den Schutz der in Freiheit lebenden Tiere in unserer Umwelt.

5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereins entsteht keinerlei Anspruch auf irgendwelche Vermögensteile des Vereins.

7. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, so kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal eingestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältismäßig hohen Vergütungen gewärt werden. Der Geschäftsführer muß ein Vereinsmitglied sein.

8. Vorstandsmitglieder und andere im Auftrag des Vereins ehrenamtlich tätige Personen bekommen ihre Aufwendungen in nachgewiesener Höhe vom Verein ersetzt. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zuläßt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und von der nicht zu erwarten ist, daß sie ihre Mitgliedschaft als Deckmantel für den Tierschutz schädigende oder den Grundsätzen des Tierschutzes entgegenstehende, persönliche, geschäftliche oder sonstige eigennützige Zwecke mißbraucht. Ferner können auch juristische Personen, Vereine oder Gesellschaften als körperschaftliches Mitglied aufgenommen werden.

2. Mitglieder von Jugendgruppen müssen mindestens das 12 Lebensjahr vollendet haben. Voraussetzung für die Aufnahme ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die bei beschränkt Geschäftsfähigen (insbesondere Minderjährigen) auch von dem gesetzlichen Vertreter unterschrieben sein muß.

3. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Der Bewerber ist über die Entscheidung schriftlich zu unterrichten.Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe hierfür dem Aufnahmesuchenden nicht mitgeteilt werden.

4. Jedem Mitglied wird die Satzung des Vereins, die Mitgliedskarte und eine Auflistung der amtierenden Vorstandsmitglieder ausgehändigt.

5. Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen herrvorragende Verdienste erworben haben.

6. Die Mitgliedschaft endet:

        I . durch frewilligen Austritt,
        II. durch Ausschluß,
        III. durch den Tod des Mitglieds.

7. Der freiwillige Austritt ist mit mindestens dreimonatiger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Der Austritt wird jedoch erst zum Schluß des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam. Bis dahin ist auch der Mitgliedsbeitrag zu zahlen.

8. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:

        a) wenn eine für die Aufnahme maßgebende Voraussetzung für die Mitgliedschaft nicht oder nicht mehr zutrifft [ § 3, Abs. 1 ];
        b) wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand bleibt;
        c) wenn es dem Vereinszweck [ § 2 ], den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein, oder deren Ansehen schädigt,
          oder den Vorgaben des Deutschen Tierschutzbundes zuwiderhandelt;
        d) wenn es in einer anderen Weise den Verein oder dessen Ansehen schädigt oder Unfrieden im Verein stiftet.

9. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit 3/4 Mehrheit nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen; sie wird nach Ablauf eines Monats nach Zustellung rechtskräftig. Der Beschluß ist unanfechtbar. Gegen den Ausschließungsbeschluß steht dem Mitglied das Recht der Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig; bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 4 - Mitgliederrechte und -pflichten; Beiträge

1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, nach bestem Wissen und Können die Zwecke des Vereins [ § 2 ] zu fördern.

2. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, und Stimmrechts an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist möglich. Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

3. Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Jahresmindestbeitrag für Einzelmitglieder wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Höhe des Jahresbeitrages von körperschaftlichen Mitgliedern (juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften)bestimmt der Vorstand.

4. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden.

5. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6. Der Jahresbeitrag ist innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres bis zum 31. März ohne besondere Aufforderung fällig. Der Austritt / Ausschuß eines Mitgliedes entbindet dieses nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages.

7. Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet, oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Hierfür ist der Vorstand zuständig.

§ 5 - Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

        der Vorstand,
        die Mitgliederversammlung,

§ 6 - Vorstand

1. Gemäß den Bestimmungen in § 7 werden die Mitglieder des Vorstandes in geheimer Wahl in vier getrennten Wahlgängen für den ersten Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Schriftführer und den Schatzmeister von der Mitgliederversammlung gewählt. Vorstand im Sinne des BGB § 26 sind:

        der erste Vorsitzende
        der stellvertretende Vorsitzende
        der Schriftführer
        der Schatzmeister.

2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. In den Vorstand können nur solche Personen berufen werden, die Mitglied des Vereins und volljährig sind.

3. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, wobei jedes Vorstandsamt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn trotz Ausscheidens eines Mitgliedes der Vorstand beschlußfähig geblieben ist und die Neuwahl des Vorstandes in nicht mehr als 6 Monaten stattfinden soll.
Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl.

§ 7 - Aufgabenbereich und Beschlußfassung des Vorstandes

1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

2. Der Vorstand leitet alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der erste Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung und die außerordentliche Mitgliederversammlung, sowie die informellen Sitzungen mit den Arbeitsgruppen. Er beaufsichtigt die Untergruppen des Vereins.

In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere: Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, Erstellung und Abfassung des Jahresberichts, des Haushaltsplans, Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Aufnahme und Streichung von Vereinsmitgliedern.

3. Der Vorstand tritt nach Bedarf, jedoch mindestens alle drei Monate zusammen.

4. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß das Vermögen mündelsicher angelegt und ebenso verwaltet wird, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes.
In der Jahreshauptversammlung ist vom ersten Vorsitzenden oder dessen Beauftragten ein Tätigkeits- und ein Kassenbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten.

5. Alle im Verein mit Ämtern oder Aufträgen betrauten Personen sind dem Vorstand für die gewissenhafte Führung ihrer Geschäfte verantwortlich.
Dem Vorstand untersteht die Anstellung und Küdigung von Angestellten des Vereins.

6. Dem Vorstand gem. § 6 entscheidet in wichtigen Fragen per Beschluß. Er ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eine Woche vor dem Sitzungstermin eingeladen und mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse des Vorstandes, die den Zielen und Zwecken des Vereins zuwiderlaufen sind unwirksam.

7. Die Einladung durch den ersten Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, telegrafisch, elektronisch oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist icht erforderlich.

8. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, mit Ausnahme des Falles des Ausschlusses eines Mitgliedes, für den eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des ersten Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

9. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Vorstandsmitglieder einem Beschluszlig;antrag schriftlich zustimmen.

§ 8 - Kooptionen

1. Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen (örtliche und sachliche Vertrauensleute) zu erweitern.

2. Die kooptierten Vorstandsmitglieder haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des sie kooptierenden Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.

§ 9 - Mitgliederversammlung

1. Mitgliederversammlungen beruft der 1. Vorsitzende nach Bedarf mit Zustimmung des Vorstandes. Sie findet in jedem Jahr mindestens einmal statt.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist mit einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen im ersten Halbjahr jeden Jahres zu berufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer Frist von zwei Wochen unter Angabe einer Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen, wenn dies von wenigstens 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes gefordert wird. Die Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung, sowie der Tagungszeit und unter Einhaltung der der Ladungsfrist schriftlich einzuberufen. Beschlußanträge für diese Versammlungen sind mindestens eine Woche vorher mit kurzer Begründung einzureichen. Darüber, ob später gestellte Anträge noch auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Versammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Es kann abweichend davon ein Versammlungsleiter gewählt werden. Zur Wahl des Vorstandes kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter bestimmt werden.

4. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

        a) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstandes;
        b) die Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Rechnungsprüfer;
        c) die Entlastung des Vorstandes
        d) die Beschlußfassung über die Satzung und Satzungsänderungen.
        e) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge;
        f) die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
        g) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern und deren Vertreter;
        h) die Beschlußfassung über die an sie im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches gestellten Anträge von Vereinsmitgliedern;
        i) die Beschlußfassung über die Zweckänderung des Vereins;
        k) die Beschlußfassung über die feiwillige Auflösung des Vereins;
        l) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

5. Die Vorstandsmitglieder können der Mitgliederversammlung nach ihrem Ermessen Angelegenheiten zur Beschlußfassung vorlegen und die Beratung und Beschlußfassung über Anträge von Mitgliedern zulassen.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, wenn nichts anderes geregelt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültge Stimmen bzw. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Der erste Vorsitzende, kann eine schriftliche Abstimmung sämtlicher Vereinsmitglieder herbeiführen, wenn diesen der Grund und Zweck der Abstimmung genau und so frühzeitig mitgeteilt wird, daß die Beantwortung bis zu einem bestimmten, gleichzeitig anzugebenden Zeitpunkt möglich ist. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens ein Drittel der Erschienenen es verlangt.

7. In den Mitglieder- und Hauptversammlungen sind nur Mitglieder und geladene Gäste zugelassen.

§ 10 - Wahlmodus für die Vereinsgremien

1. Jedes volljährige Mitglied kann in jedes Amt des Vereins gewählt werden; zum ersten Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und Schatzmeister, sowie zum Geschäftsführer. Es können nur Mitglieder gewählt werden, die im Zeitpunkt der Wahl ununterbrochen mindestens 1 Jahr Mitglied des Vereins sind.

2. Die Mitglieder des Vorstandes [ § 8 Abs. 1 ], und zwar jedes einzelne für sein Amt, werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wahlvorschläge werden vom Vorstand gemacht; sie können aus der Mitgliederversammlung ergänzt werden.
Gewählt ist wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Erreicht kein Bewerber diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Ja-Simmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist derjenige, der die meisten Ja-Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom ersten Vorsitzenden zu ziehende Los. Die Wahldauer erfolgt auf 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

3. Scheidet ein Gremiumsmitglied vorzeitig aus, so bestimmt der Vorstand / Restvorstand einen Nachfolger, der das Amt des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch wahrnimmt; in dieser ist für die verbleibende Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen. Der Vorstand kann auch die Einberufung einer Mitgliederversammlung zur Durchführung einer Neuwahl beschließen. Sollte eines der Vereinsgremien geschlossen zurücktreten, muß der erste Vorsitzende eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen und eine Neuwahl des Gremiums veranlassen; im Falle des Vorstandsrücktritts muß dies seine letzte Amtshandlung sein.

4. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann ein Mitglied eines Vereinsgremiums durch die Mitgliederversammlung seines Amtes enthoben werden. Dem betroffenen Mitglied ist auf dieser Mitgliederversammlung Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Der Beschluß über die Amtsenthebung ist mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder wirksam.

5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

6. Die Wahl des Vorstandes ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

§ 11 - Anwesenheitsliste; Protokolle; Beschlüsse

1. In den Sitzungen der Vereinsorgane sind eine Anwesenheitsliste und ein Protokoll zu führen, in dem mindestens die gefaßten Beschlüsse mit den abgegebenen Stimmzahlen verzeichnet werden. Das Protokoll ist von dem Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll ist in der jeweils nächsten Sitzung zu verlesen und zu genehmigen. Die Protokolle der Mitgliederversammlung können jederzeit von den Mitgliedern eingesehen werden.

2. Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüssse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.

§ 12 - Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 - Kassenprüfung

Die Kassenprüfung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der ordentlichen Jahreshauptversammlung ein mündlicher und schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Die Rechnungsprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand, oder einem Gremium angehören.
Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen. Dieser kann von den Mitgliedern eingesehen werden.

§ 14 - Arbeits- und Jugendgruppen

1. Mitglieder können sich innerhalb des Tätigkeitsgebietes des Vereins zu örtlichen und sachlichen Arbeitsgruppen sowie zu Jugendgruppen zusammenschließen. Der Vorstand soll auf die Gründung von Gruppen hinwirken, wenn die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben dies wünschenswert erscheinen lassen. Nichtmitglieder dürfen in den Gruppen nur mit Zustimmung des Vorstandes mitarbeiten. In jedem Ort und in jedem Arbeitsgebiet soll nur eine Gruppe bestehen.

2. Die Arbeitsgruppen sind an diese Satzung gebunden. Etwaige vertragliche Verpflichtungen des Vereins sind von ihnen zu beachten, sofern dies nach dem Inhalt des Vertrages erforderlich ist.

3. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet, untereinander und mit dem Vorstand zusammenzuarbeiten. Das Interesse des Vereins ist über das der Arbeitsgruppe zu stellen.

4. Die Arbeitsgruppen haben dem Vorstand auf Verlangen jederzeit über ihre Tätigkeit umfassend Auskunft zu geben. Sie haben einen Sprecher zu bestimmen, der bei Jugendgruppen das 18. Lebensjahr vollendet haben soll.

5. Die Arbeitsgruppen- / Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsgemäße Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien aus.

6. Die Arbeitsgruppen sind rechtlich und wirtschaftlich unselbstständige Bestandteile des Vereins. Dies ist bei ihrer Bezeichnung kenntlich zu machen. Der Name ist in Abstimmung mit dem Vorstand zu wählen. Die Verwendung einer anderen Bezeichnung ist unzulässig.

7. Die Bildung, die Namen der Mitarbeiter und die Auflösung einer Arbeitsgruppe sind dem Vorstand unverzüglich bekannt zu geben.

8. Bei Vorstandssitzungen mit Arbeitsgruppen sind geladene Gäste zugelassen.

§ 15 - Verbandsmitgliedschaften, Berichterstattung

1. Der Verein ist Mitglied des "Deutschen Tierschutzbundes e.V.", sowie des "Landestierschutzverbandes Hessen e.V."

2. Von dem alljährlich in der ordentlichen Jahreshauptversammlung erstatteten Tätigkeitsbericht, Kassenbericht und von dem Haushaltsplan ist Abschrift oder Abdruck dem Deutschen Tierschutzbund zuzustellen. Dabei ist die Zusammensetzung des Vorstandes, sowie die genaue Zahl der Mitglieder anzugeben.

3. Über seine Tätigkeit hat der Verein dem Deutschen Tierschutzbund auf Anfordern, mindestens jedoch jährlich, Bericht zu erstalten. Femer ist über wichtige Vorgänge und Änderungen in der Leitung während des Geschäftsjahres jeweils unverzüglich zu berichten.

4. Zur Sicherung des Vereinszweckes und einer ordnungsgemäßen Führung der Vereinsgeschäfte kann der Deutsche Tierschutzbund die Tätigkeit und die Geschäftsgebaren an Ort und Stelle überprüfen.

§ 16 - Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der gültig abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Die Versammlung ist nur beschlußfähig wenn 1/3 der Mitglieder anwesend ist. Ist die ordnungsgemäß berufene Versammlung nicht beschlußfähig und wird eine zweite Mitgliederversammlung zum Zweck der Auflösung des Vereins einberufen, so ist diese ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig, wenn in der Einladung darauf hingewiesen worden ist, und die zweite Versammlung binnen sechs Wochen nach der ersten Versammlung stattfindet.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, an den Landestierschutzverband Hessen e.V. im Deutschen Tierschutzbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Tierschutzes im Landkreis Marburg-Biedenkopf zu verwenden hat.

4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlußfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 47 ff BGB).

§ 17 - Satzungsänderung

Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer gültig abgegeben Stimmenmehrheit von 3/4 der Erschienen beschlossen werden. Eine Beschlußfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die Änderungen einschließlich einer kurzen Begründung unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist in Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.

§ 18 - Redaktionelle Änderungen

Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendige redaktionelle Änderungen durchzuführen.

§ 19 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt im Zeitpunkt der Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09. 04. 2013 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen und am
27. 05. 2013 in das Vereins-Register eingetragen.

 





 

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